• Rechtsgebiet:
  • Familienrecht und Erbrecht

Elternunterhalt und Enkelunterhalt

Müssen Großeltern den Enkeln Unterhalt zahlen?

13.12.2016

Ihr zuständiger Rechtsanwalt

Sabine Ebner-Köppl
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Fachanwältin für Familienrecht AnwaltMediatorin (DAA)

Rechtsanwälte Ebner-Köppl, Löffler und Kollegen
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E-Mail ebner-koeppl(at)elolaw.de

von Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Fachanwältin für Familienrecht AnwaltMediatorin (DAA) Sabine Ebner-Köppl

Nach § 1607 Abs. 1 BGB sind Großeltern zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet, wenn ein Elternteil wegen Leistungsunfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. § 1607 Abs. 2 BGB begründet eine nachrangige Unterhaltspflicht, wenn der Unterhaltsberechtigte mit einer Jugendamtsurkunde oder einem Urteil keine Zahlung erlangen kann, weil kein vollstreckungsfähiges Einkommen oder Vermögen vorhanden ist.

Eine Inanspruchnahme ist nur möglich, wenn der betreuende Elternteil finanziell nicht in der Lage ist, das unterhaltsbedürftige Kind selbst angemessen finanziell zu versorgen.

Die Inanspruchnahme betrifft Großeltern mütterlicherseits  und väterlicherseits Diese haften gemäß § 1606 Abs. 3 BGB anteilig. Die Großeltern können von den Enkeln zur Auskunft über ihre Vermögensverhältnisse aufgefordert werden. Bei der Berechnung des Unterhaltes ist nach den Süddeutschen Leitlinien von einem Selbstbehalt jedes Großelternteils i. H. v. 1.800,00 EUR  monatlich auszugehen. Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten sowie gegenüber Kindern sind zudem vorrangig und einkommensmindernd zu berücksichtigen.

Bei fehlender Leistungsfähigkeit der Eltern können unterhaltsberechtigte Enkel somit durchaus auch Unterhaltspflichten ihrer Großeltern prüfen.

In der Regel müssen die Kosten für den Unterhalt des Enkelkindes auf alle Großeltern verteilt werden. Selbst wenn nur ein Elternteil, beispielsweise der Vater des Kindes keinen Unterhalt bezahlt und die Mutter des Kindes Naturalunterhalt leistet, weil sie das Kind betreut, haften beide Großeltern, also väterlicher- und mütterlicherseits, nicht gleichmäßig, sondern immer in Abhängigkeit vom persönlichen Einkommen.

Der Selbstbehalt, also das Einkommen, das beim Unterhaltsverpflichteten zu dessen eigenem Lebensunterhalt verbleiben muss, ist für die Großeltern höher als für die Eltern. Dies ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle.

Aber auch vermögende Großeltern müssen nur den Unterhalt leisten, den die Eltern ihren Kindern zahlen müssten. Bemessungsgrundlage ist nicht das Einkommen der Großeltern. Verfügen die Eltern über kein relevantes Einkommen, so müssen die Großeltern nur den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle leisten.